Windenergie ist ein wichtiger Baustein für eine klimaverträgliche Energieversorgung. Auch Waldflächen können für den Bau von Windenergieanlagen genutzt werden. Gleichzeitig erfüllt der Wald wichtige Aufgaben für Natur, Klima, Wasser, Erholung und Forstwirtschaft.
Wald und Holz NRW vertritt als Forstverwaltung die Belange des Waldes. Ziel ist es, Wald zu erhalten, seine Funktionen zu sichern und unvermeidbare Eingriffe auf das notwendige Maß zu begrenzen. Ob eine Windenergieanlage im Wald gebaut werden darf, wird deshalb für jeden Standort geprüft.
In Nordrhein-Westfalen werden geeignete Flächen in den Regionalplänen als Windenergiebereiche festgelegt. Innerhalb regionalplanerisch festgelegter Waldbereiche kommen dafür grundsätzlich Nadelwaldflächen in Betracht. Dazu gehören aber auch Kalamitätsflächen, auf denen Waldbestände durch Sturm, Dürre oder Borkenkäfer geschädigt wurden.
Eine Ausweisung als Windenergiebereich bedeutet, dass die Fläche grundsätzlich für die Windenergienutzung vorgesehen ist. Sie ersetzt nicht die Genehmigung der einzelnen Anlage. Erst im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob der konkrete Standort geeignet ist.
Windenergiebereiche im Wald
Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt 1,8 Prozent der Landesfläche als Windenergiebereiche festzulegen. Ein Teil dieser Flächen liegt im Wald.
Die Größe eines Windenergiebereichs entspricht nicht der späteren Waldinanspruchnahme. Innerhalb dieser planerischen Fläche werden nur die Standorte, Arbeitsflächen und Zuwegungen tatsächlich beansprucht, die für die einzelnen Anlagen benötigt werden.
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente und Natura-2000-Gebiete dürfen nicht als Windenergiebereiche festgelegt werden. Für Windenergiebereiche in regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen sind außerdem Naturwaldzellen und Wildnisentwicklungsgebiete ausgenommen.
Laub- und Laubmischwälder stehen unter besonderem planerischem Schutz. Auch kleinere Laubwaldbestände, geschützte Biotope und andere wertvolle Strukturen müssen bei der Prüfung des einzelnen Standorts berücksichtigt werden. Solche Strukturen sind wegen des Maßstabs der Regionalplanung nicht immer vollständig in den Plänen erkennbar.
Auch innerhalb eines Windenergiebereichs können deshalb forstliche oder andere öffentliche Belange dazu führen, dass eine Anlage am vorgesehenen Standort nicht genehmigt werden kann. Dazu gehören insbesondere der Arten-, Biotop-, Gewässer- und Immissionsschutz.
Unsere 15 Regionalforstämter sind vor Ort für die Wahrnehmung der forstbehördlichen Aufgaben zuständig. Sie kennen die örtlichen Waldverhältnisse und bringen diese Kenntnisse in die Planungs- und Genehmigungsverfahren ein.
Die Regionalforstämter prüfen insbesondere:
- welche Waldflächen durch das Vorhaben betroffen sind,
- welche Funktionen diese Flächen erfüllen,
- ob wertvolle oder besonders geschützte Waldbestände vorhanden sind,
- wie die Waldinanspruchnahme vermieden oder verringert werden kann,
- welche Flächen nach der Bauphase wieder aufzuforsten sind,
- wie verbleibende Waldverluste ausgeglichen werden und
- welche forstrechtlichen Anforderungen an Bau, Betrieb und Rückbau zu stellen sind.
Damit stellen die Regionalforstämter sicher, dass die Bedeutung des Waldes bei der Planung, Genehmigung und Umsetzung der Vorhaben berücksichtigt wird.
Die Genehmigung der Windenergieanlage erteilt die zuständige Immissionsschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Das örtlich zuständige Regionalforstamt wird als Forstbehörde am Genehmigungsverfahren beteiligt.
Es prüft den Anlagenstandort aus forstfachlicher und forstrechtlicher Sicht und gibt gegenüber der Immissionsschutzbehörde eine Stellungnahme ab.
Die Prüfung umfasst insbesondere:
• Fundament, Kranstellfläche und Kranauslegermontagefläche,
• unmittelbar damit zusammenhängende Lager-, Montage- und Arbeitsflächen,
• den unmittelbar anlagenbezogenen Abschnitt der Zuwegung.
Das Regionalforstamt bewertet die erforderliche Waldumwandlung und formuliert die forstlichen Anforderungen an das Vorhaben. Die Entscheidung darüber wird zusammen mit der Genehmigung der Windenergieanlage durch die Immissionsschutzbehörde getroffen.
Eigenständige forstrechtliche Verfahren
Nicht alle mit einem Windenergievorhaben verbundenen Maßnahmen gehören unmittelbar zum Anlagenstandort. Weitere Eingriffe können eigenständige forstrechtliche Verfahren erfordern. Dazu können insbesondere gehören:
- der Ausbau vorhandener Waldwege,
- neue Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandorts,
- Kabeltrassen,
- Umspannstationen sowie
- weitere Lager- oder Arbeitsflächen ohne unmittelbaren Bezug zur einzelnen Anlage.
Für diese Maßnahmen prüft das zuständige Regionalforstamt die erforderlichen forstrechtlichen Anzeigen und entscheidet über erforderliche forstrechtliche Genehmigungen. Soweit erforderlich, beteiligt es dabei die betroffenen Träger öffentlicher Belange und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Das Regionalforstamt legt außerdem die erforderliche Wiederaufforstung und den forstrechtlichen Ausgleich für den Waldflächenverlust fest.
Für den Bau einer Windenergieanlage können Waldflächen befristet oder dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden.
- Befristet umgewandelte Waldflächen werden nur für einen festgelegten Zeitraum in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Befristung sind sie entsprechend den Vorgaben der Genehmigung wieder aufzuforsten.
- Dauerhaft umgewandelte Waldflächen verlieren ihre Waldeigenschaft. Für den damit verbundenen Waldflächen- und Funktionsverlust ist ein forstrechtlicher Ausgleich erforderlich.
- Der Ausgleich kann durch die Anlage neuen Waldes oder durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung vorhandener Wälder erfolgen.
Das zuständige Regionalforstamt prüft Art und Umfang der Waldumwandlung, legt die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest und begleitet deren Umsetzung.