Wälder gehören zu den artenreichsten Lebensräumen der Erde. Sie bieten unzähligen Tier-, Pflanzen- und Pilzarten Lebensraum, Rückzugsort und Nahrung. Dieser Artenreichtum ist nicht nur aus Sicht des Naturschutzes bedeutsam – er stärkt auch die Resilienz der Waldökosysteme gegenüber Störungen. Wald und Holz NRW engagiert sich deshalb gemeinsam mit vielen Partnern für aktiven Artenschutz in unseren Wäldern.
Geschützte Arten in NRW
Von den mehr als 43.000 heimischen Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in NRW gelten ca. 1300 laut Roter Liste als gefährdet (Stand 2024). Diese sind durch verschiedene rechtliche Vorgaben geschützt. Das LANUK dokumentiert die Entwicklung von gesetzlich geschützter und besonders gefährdeter Arten und überprüft den Erfolg von Artenschutzmaßnahmen. Diese Daten werden im Fundortkataster landesweit zusammengetragen und aufbereitet.
Rechtlicher Rahmen
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) gehören zu den wichtigsten Beiträgen der Europäischen Union (EU) zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Ziel ist es, die in den Richtlinien genannten Arten und deren Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Dazu hat die EU zwei Schutzinstrumente eingeführt: das europäische Schutzgebietssystem "Natura 2000" sowie die Bestimmungen beider Richtlinien zum Artenschutz. Diese artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten insbesondere für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie für die europäischen Vogelarten. Anders als das Schutzgebietssystem Natura 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend - also überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen. In Deutschland ist der Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in NRW ergänzend durch das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) geregelt. Dadurch werden auch EU‑Vorgaben und internationale Abkommen in nationales Recht umgesetzt.
Eine besondere Bedeutung für die Planung und Durchführung von Eingriffen haben in Nordrhein-Westfalen die sogenannten planungsrelevanten Arten. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachliche Auswahl aus den besonders geschützten Arten, deren Vorkommen bei Planungs- und Zulassungsverfahren sowie bei der Landnutzung besonders berücksichtigt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere Arten, die aufgrund ihrer Seltenheit, Gefährdung oder ihrer besonderen Lebensraumansprüche empfindlich auf Veränderungen reagieren.
Das Landesforstgesetz (LFoG) verpflichtet die Forstwirtschaft bei der Nutzung Rücksicht auf den Arten- und Biotopschutz zu nehmen. Für die forstliche Praxis bedeutet dies unter anderem, dass bei Baumfällungen die Brutzeiten berücksichtigt und Biotopbäume (link nach unten) mit Höhlen oder Horsten erhalten bleiben müssen. Um für die Bewirtschaftenden und die zuständigen Behörden eine möglichst große Rechtssicherheit bei der Bewirtschaftung der Wälder zu gewährleisten, haben die Naturschutz- und Forstverwaltungen eine Hilfestellung mit Checklisten zur Durchführung einer Risikoabschätzung entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass forstliche Maßnahmen bei Einhaltung der dort angegebenen Rahmenbedingungen nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Arten und LRT führen. Für den Staatswald ist die Anwendung der Checklisten verbindlich, für alle anderen Waldeigentümer kann sie als Hilfsmittel zur gesetzeskonformen Waldbewirtschaftung genutzt werden.
Alte und tote Bäume für den Artenschutz
Alte und tote Bäume sind natürlicher Teil unserer Waldökosysteme. Sie bieten Lebensraum für eine Vielzahl speziell angepasster Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. Aufgrund der Holznutzung sind diese Bäume in unseren bewirtschafteten Wäldern selten. Viele Waldbewohner sind aber auf diese Strukturen angewiesen und sind deshalb in unseren Wäldern nur noch selten anzutreffen.
Der Erhalt von alten, dickstämmigen, lebenden wie auch toten Bäumen, sogenannten Biotopbäumen ist eine wichtige Maßnahme für den Artenschutz im Wald. Greifvögel, Eulen, Schwarzstörche, Spechte, Fledermäuse, viele Insekten wie beispielsweise der Hirschkäfer, aber auch holzzersetzende Pilze finden hier ideale Lebensbedingungen. Daher werden in älteren Wäldern gezielt alte Bäume bis zum natürlichen Zerfall im Wald belassen. Der dauerhafte Erhalt von Biotopbäumen kann im Rahmen der forstlichen Förderung im Privat- und Kommunalwald finanziell gefördert werden (aktuell bis zu 30 Bäume pro Hektar).
Die Kriterien für die Auswahl von Biotopbäumen im Wald sind in der „Arbeitshilfe zur Biotopbaumkartierung“ aufgeführt.
Im landeseigenen Wald von Wald und Holz NRW ist die Biotopholzstrategie Xylobius eingeführt worden, nach der Biotopbäume und Totholz ausgewählt und bis zum natürlichen Zerfall dort verbleiben.
Invasive Arten
Invasive gebietsfremde Arten können heimische Tier- und Pflanzenarten verdrängen, Lebensräume verändern und die natürliche Entwicklung von Waldökosystemen beeinträchtigen. Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit diesen Arten bildet insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 der Europäischen Union über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Ein zentrales Instrument dieser Verordnung ist die regelmäßig aktualisierte ‚Unionsliste‘. Auf ihr sind derzeit 114 invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführt, für die europaweit einheitliche Vorgaben zur Früherkennung, Beseitigung und zum Management gelten. Ergänzend regeln das Bundesnaturschutzgesetz sowie die landesrechtlichen Zuständigkeiten den Umgang mit invasiven Arten in Deutschland. In Nordrhein-Westfalen kommen zahlreiche dieser Arten vor und werden im Rahmen des landesweiten Managements erfasst. Im Wald sind beispielsweise das Drüsige Springkraut (Impatiens glandulifera), der Japanische Staudenknöterich (Reynoutria japonica) und die Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) von Bedeutung, da sie heimische Arten verdrängen und natürliche Waldentwicklungsprozesse beeinflussen können. Auch invasive Tierarten wie der Waschbär (Procyon lotor) können Auswirkungen auf heimische Arten und Lebensgemeinschaften haben. Durch geeignete Maßnahmen sollen negative Auswirkungen auf die natürliche Waldentwicklung, die Artenvielfalt und die ökologischen Funktionen der Wälder begrenzt werden.