Pflanzenschutz

Aufgabe eines modernen Pflanzenschutzes ist es, Schäden durch Schädlinge, Konkurrenzvegetation oder andere Einflussfaktoren an Nutzpflanzen zu verhindern oder zu mindern. Die dafür eingesetzten Verfahren dürfen jedoch kein Risiko für Mensch und Umwelt darstellen, vielmehr sollen sie natürliche Regelmechanismen der Ökosysteme erhalten. Diese Aspekte verbindet der integrierte Pflanzenschutz, der im deutschen Pflanzenschutzgesetz seit 1987 als Leitbild verankert ist. Er basiert auf der Nutzung aller verfügbaren Maßnahmen, wobei vorbeugende und nichtchemische Maßnahmen Vorrang haben. Chemische Pflanzenschutzmittel sind nur als letztes Mittel einzusetzen und auf das notwendige Maß zu beschränken. 

Zwei Männer hängen ein Behältnis mit Flüssigkeit an einen Zweig.

Pflanzenschutzdienst

In NRW ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen die zuständige Behörde für die Aufgaben des Pflanzenschutzes, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt (§ 59 (1) PflSchG i.V.m. §3 der DVO Pflanze NRW). Viele der Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes sind benannt unter (§59 (2) PflSchG):

Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,
  • die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des
  • innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
  • Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten
  • erforderlichen Bescheinigungen,
  • die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,
  • die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,
  • die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen und Versuche,
  • die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über die Überwachung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnahmen,
  • die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,
  • die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen.

Anträge und Dokumentation auf Grundlage des Pflanzenschutzrechts

  • Nach § 10 PflSchG hat jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere anwenden will und jeder, der zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will, dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

    Zur Ausübung dieser Tätigkeiten müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Verlangen mit einem gültigen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis nachgewiesen werden (§ 9 PflSchG).

    Anzeige Beratung PSM

  • Für die Anzeige zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) für andere und der Beratung anderer zur Anwendung von PSM sind der Betriebssitz und der Ort der Tätigkeit entscheidend. Liegt der Betriebssitz und der Ort der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen und betrifft die Anwendung von PSM oder die Beratung Forstpflanzen oder deren Produkte ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständig.

    Anzeige Anwender PSM

  • Ausnahmegenehmigungen für Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz 

    Antrag zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
    Antrag zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Abwendung erheblicher Schäden
     
  • Antrag Einzelfallgenehmigung nach §22 PflSchG

Die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel ist nach festgelegten Vorgaben zu dokumentieren (s. dazu Waldschutzinfo 1-2025)

Datei zur Dokumentation

Der Online-Kurs zur Aufrechterhaltung der Sachkunde im Pflanzenschutz steht seit dem 15. Dezember 2024  zur Verfügung.

Am 6. Juli 2013 ist die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in Kraft getreten. Damit wird EU-Recht, nach Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012, umgesetzt.

Als Beleg zur Erlaubnis für die Anwendung, den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung von Nicht-Sachkundigen und die Beratung über den Pflanzenschutz gilt ein Nachweis im Scheckkartenformat. Ferner besteht die Pflicht für sachkundige Personen regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.

Antragsverfahren

Auf Grundlage der oben angeführten Verordnung ist ein Sachkundeausweis bei den zuständigen Dienststellen im jeweils zuständigen Bundesland (erster Wohnsitz des Antragsstellers) zu beantragen. Für Personen privater, kommunaler und staatlicher Forstverwaltungen, für forstliche Sachverständige oder für Forstunternehmer innerhalb Nordrhein-Westfalens ist der Antrag auf Ausstellen des Ausweises bei Wald und Holz NRW über das Internetprotal www.pflanzenschutz-skn.de zu stellen. Der Versand der neuen Sachkundenachweise erfolgt bundesweit zentral von der Zentralstelle der Länder für EDV-gestützte Entscheidungshilfen und Programme im Pflanzenschutz (ZEPP).

E-Learning Modul zum Erhalt des Sachkunde

Am 15. Dezember 2024 wurde das E-Learning Modul zur Verlängerung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz gestartet. 

Da diese Fortbildungsmaßnahme durch den Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz NRW (= Behörde gemäß § 59 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz) selbst durchgeführt wird, handelt es sich um eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz.

Pflanzenschutz-Sachkundenachweis - BEW

Anmeldung, Kosten und Nachweis

Weitere Informationen finden Sie hier: www.bew.de/sachkundenachweis 

Vorteile auf einen Blick

Hochwertige Fachinformationen im Bereich Pflanzenschutz im Forst anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz

Flexibilität:

  • Die Bearbeitung kann unterbrochen und an mehreren späteren Zeitpunkten fortgeführt werden.
  • Bearbeitungshöchstdauer: 30 Tage - gerechnet ab dem Tag der Anmeldung
  • Bearbeitung überall dort, wo ein Internetanschluss verfügbar ist
  • Nutzung unabhängig von Wohnort oder der ursprünglich ausstellenden Behörde
  • Dauer insgesamt ca. 4 Stunden
  • Einsparung von Zeit und Fahrtkosten

Fortbildung und Fristen

Alle sachkundigen Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. 

Für alle Sachkundigen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder noch werden, beginnt die erste 3-Jahresfrist ab dem Tag der Ausstellung des neuen Sachkundenachweises. 

Der Handel darf seit dem 26. November 2015 Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind (dazu gehören auch alle PSM mit der Zulassung "Forst"), nur gegen Vorlage des neuen Sachkundenachweises abgeben.

Konsequenzen bei fehlender Fortbildung

Wer in der genannten Frist nicht an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, muss damit rechnen, dass die Sachkunde aberkannt wird. Als Nachweis der Teilnahme gelten die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsmaßnahmen. Können diese bei einer Überprüfung nicht vorgezeigt werden, wird eine Frist gesetzt, um nachträglich an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Wenn dieser Fristsetzung nicht nachgekommen wird, kann die Kontrollbehörde den Sachkundenachweis widerrufen. Zur Wiedererlangung der Sachkunde muss dann eine spezielle Sachkundeprüfung bestanden werden.

Im Wald im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes zugelassene Pflanzenschutzmittel

Eine aktuelle Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden Sie in der Online-Datenbank des BVL:BVL-Online-Suche.

Zentrum für Wald und Holzwirtschaft
Team Wald- und Klimaschutz
Steinmüllerallee 13
51643 Gummersbach

Tel.: +49 2931 7866 456
Fax: +49 2261 7010 333
E-Mail: info[at]forstschutz.nrw.de (info[at]forstschutz[dot]nrw[dot]de)