Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland mit dem höchsten Anteil an Privatwald. Rund 600.000 Hektar Wald befinden sich im Eigentum von etwa 152.000 Waldbesitzenden. Damit entfallen durchschnittlich knapp 4 Hektar Wald auf jede Eigentümerin bzw. jeden Eigentümer. Die Struktur des Privatwaldes ist dabei sehr heterogen: Während vergleichsweise wenige Waldbesitzende Flächen von mehr als 1.000 Hektar bewirtschaften, verfügt die große Mehrheit über Waldflächen von weniger als 20 Hektar.
Eigentumsverhältnisse
Diese starke Zersplitterung von Waldflächen und Waldeigentum ist charakteristisch für den Privatwald im bevölkerungsreichen Industrieland Nordrhein-Westfalen. Nur in wenigen Regionen – vor allem in Eifel, Bergischem Land, Sauerland, Siegerland und Ostwestfalen – finden sich größere, zusammenhängende Waldgebiete. Auch dort sind die Eigentumsverhältnisse teils extrem kleinteilig und wechseln mitunter häufig.
Forstliche Zusammenschlüsse
Geringe Flächengröße und Besitzzersplitterung stellen erhebliche Herausforderungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung dar. Um diese Nachteile auszugleichen, schließen sich Waldbesitzende zu sogenannten Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zusammen. Diese ermöglichen eine gemeinsame, besitzübergreifende Bewirtschaftung der Waldflächen sowie die Umsetzung von Maßnahmen in einem betriebswirtschaftlich sinnvollen Umfang. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse werden durch das Land NRW gezielt gefördert.
Es gibt verschiedene Zusammenschlussformen, die sämtlich in der forstlichen Gesetzgebung verankert sind. Nach dem Bundeswaldgesetz zählen hierzu:
- Forstbetriebsgemeinschaften,
- Forstbetriebsverbände und
- Forstwirtschaftliche Vereinigungen.
Speziell in Nordrhein-Westfalen gibt es noch die Sonderformen:
- Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) und
- Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz NRW (GWG NRW).
Hinsichtlich ihrer Rechtsform sind Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen privatwirtschaftlich organisierte Zusammenschlüsse. Forstbetriebsverbände, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Waldgenossenschaften sind hingegen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bürgerwaldgenossenschaften sind keine forstlichen Zusammenschlüsse aufgrund einer gesetzlichen Definition, da die Registrierung als Genossenschaft an keinerlei forstliche Kriterien gebunden ist. Eine Einzelanerkennung durch die Forstbehörde ist allerdings grundsätzlich möglich.
Nur bei den Waldgenossenschaften gibt es die landesrechtliche Besonderheit des „ideelen Eigentums“. Das grundbuchlich gesicherte ideele Eigentum gestattet es, nach Belieben und ohne Zustimmung anderer ideeller Miteigentümer eigentumsrechtliche Verfügungen zu treffen. Hingegen wird die forstliche Nutzung der Waldfläche einer Mehrheitsentscheidung der Waldgenossenschaft untergeordnet.
Historisch sind die Waldgenossenschaften in Südwestfalen entstanden. Ihr räumlicher Schwerpunkt liegt heute insbesondere in der Region Siegen, Bad Berleburg und Olpe sowie nördlich angrenzenden Gebieten. Aufgrund ihrer Bedeutung werden die Waldgenossenschaften in NRW in einem eigenen Gesetz geregelt, dem „Gesetz über den Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen“ (Gemeinschaftswaldgesetz). Wald und Holz NRW nimmt als Behörde die Aufsicht über den rund 43.000 Hektar umfassenden Gemeinschaftswald wahr und ist für zentrale rechtliche Genehmigungsverfahren und fachliche Fragestellungen zuständig.
Forstwirtschaftliche Vereinigungen fungieren als Dachorganisationen, in denen sich Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstbetriebsverbände und Waldgenossenschaften zusammenschließen können. Ziel ist insbesondere der gemeinschaftliche Absatz von Forsterzeugnissen.
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) § 16 ff BWaldG | Anzahl | 240 |
| Mitglieder | rd. 45.000 | |
| Fläche in ha | 306.350 | |
Forstbetriebsverbände (FBV) § 21 ff BWaldG | Anzahl | 15 |
| Mitglieder | rd. 3900 | |
| Fläche in ha | 6.589 | |
Waldwirtschaftsgenossenschaften (WWG) § 14ff LFoG | Anzahl | 18 |
| Mitglieder | rd. 2100 | |
| Fläche in ha | 4.058 | |
Waldgenossenschaften (WG) nach § 1 Gemeinschaftswaldgesetz | Anzahl | 260 |
| Anteilsberechtigte | rd. 18.000 | |
| Fläche in ha | rd. 43.186 | |
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FWV) § 37 ff BWaldG | Anzahl | 14 |
| Mitglieder | rd. 250 | |
| Fläche in ha | 257.485 |
*Hinweis: Flächendopplungen durch Mehrfachmitgliedschaften sind möglich.
Vorteile einer Mitgliedschaft in einem Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss
- gemeinsame Koordination und Abstimmung von Pflege-, Pflanzungs-, Holzeinschlags- und Forstschutzmaßnahmen
- Bündelung der Holzvermarktung, zum Beispiel über Holzvermarktungsorganisationen
- Organisation und Durchführung von Wegebau und Maschineneinsätzen
- Unterstützung beim Zugang und bei der Abwicklung von Förderangeboten, zum Beispiel bei der Förderung forstlicher Dienstleistungen
- Zugang zu einer vom Land geförderten Forsteinrichtung
- Austausch von Informationen und Erfahrungen bei Mitgliederversammlungen und Waldexkursionen
- Möglichkeit der schnellen Bildung von Solidargemeinschaften im Schad- und Katastrophenfall
Sie möchten mit Ihrer Waldfläche einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss beitreten? Wenden Sie sich hierzu gerne an Ihr zuständiges Regionalforstamt, um Informationen zu den Zusammenschlüsse in Ihrer Region zu erhalten.