In Europa existieren besondere Lebensräume mit charakteristischen Pflanzen und Tieren, die in ihrer Zusammensetzung weltweit einmalig sind. Als Beitrag zum Schutz der internationalen biologischen Vielfalt hat Europa damit auch die Verantwortung, dieses europäische Naturerbe zu erhalten.
Dazu wurde 1979 die Vogelschutzrichtlinie zum Erhalt der europäischen Vogelarten und 1992 die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zum Erhalt der europäischen Lebensräume mit ihrem typischen Arteninventar in Kraft gesetzt. Ziel der Richtlinien ist es, die Arten und Lebensräume der EU in einem günstigen Erhaltungszustand zu halten oder wiederherzustellen. Zusammen sind daraus europaweit über 27.000 Natura 2000 Gebiete auf fast einem Fünftel der Fläche der EU entstanden – das weltweit größte koordinierte Schutzgebietsnetz.
In NRW wurden 517 FFH- und 29 Vogelschutzgebiete mit zusammen etwa neun Prozent der Landesfläche ausgewiesen. In ihnen liegt etwa ein Sechstel der Waldfläche von NRW.
| Hektar | % Landesfläche | ha Wald | ha Wald-Lebensraumtypen | Landeseigener Forstbetrieb ha | |
| Natura 2000 in NRW gesamt | 303.470 | 8,9 | 153.100 | 60.000 | 52.760 |
| FFH-Gebiete | 184.960 | 5,4 | 128.160 | 48.820 |
In FFH-Gebieten mit dem strengen Schutz von Arten und Lebensraumtypen (LRT) durch die FFH-RL besteht ein Verschlechterungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz § 31ff und mögliche weitere Vorgaben über die Schutzgebietsausweisung der Naturschutzgebiete.
In der FFH-Richtlinie gibt es neben den FFH-LRT in Anhang I und den Arten in Anhang II, die über die Ausweisung von FFH-Gebieten geschützt werden, die Arten nach Anhang IV, die zusammen mit den Arten der Vogelschutz-Richtlinie nach Bundesnaturschutzgesetz § 44 ganzflächig geschützt sind.
NRW mit großer Verantwortung
Da die in NRW ursprünglich heimischen Wälder mit ihrem typischen Arteninventar nur in Europa vorkommen und teils in Deutschland ihren zentralen Verbreitungsschwerpunkt besitzen, hat NRW eine große Verantwortung für den dauerhaften Erhalt dieses Naturerbes. In NRW kommen zehn verschiedene Wald-LRT vor. Diese nehmen 24% der nordrhein-westfälischen Waldfläche ein. Rund 60.000 Hektar der Wald-LRT liegen innerhalb der Natura 2000 Gebiete. Die beiden Buchen-LRT 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ und 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ überwiegen flächenmäßig. NRW hat in Deutschland eine besondere Verantwortung für den Stieleichen-Hainbuchenwald (LRT 9160), den LRT 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ und den prioritären LRT 91E0* „Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder“, da diese sich in NRW im Verbreitungsschwerpunkt befinden. Darüber hinaus gibt es flächenmäßig geringe Wald-LRT, beispielsweise die Moorwälder (91D0), die jedoch aufgrund der Seltenheit besonders schützenswert sind.
Der Anteil des Landeswaldes in NRW ist mit 13 Prozent an der Gesamtwaldfläche vergleichsweise gering. Allerdings befinden sich davon etwa 48.820 Hektar in FFH-Gebieten (ca. 23.100 Hektar FFH-LRT). Wichtige Aufgaben von Wald und Holz NRW sind die nachhaltige Pflege und Bewirtschaftung, die den langfristigen Fortbestand der naturnahen Wälder mit der typischen einheimischen Struktur- und Artenvielfalt gewährleistet sowie die Vermehrung der Wald-LRT in den Natura 2000 Gebieten. Ziel ist langfristig die Wiederherstellung von FFH-LRT auf der gesamten Fläche des Landeswaldes in Natura 2000 Gebieten. Zusätzlich wird bei der Bewirtschaftung auf der gesamten Fläche Rücksicht auf den Artenschutz genommen.
Für die Berücksichtigung des Arten- und Lebensraumtypen-Schutzes bei der forstlichen Bewirtschaftung haben die Naturschutz- und Forstverwaltungen eine Hilfestellung mit Checklisten zur Durchführung einer Risikoabschätzung entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass forstliche Maßnahmen bei Einhaltung der dort angegebenen Rahmenbedingungen nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Arten und LRT führen. Für den Staatswald ist die Anwendung der Checklisten verbindlich, für alle anderen Waldeigentümer kann sie als Hilfsmittel zur gesetzeskonformen Waldbewirtschaftung genutzt werden.
Planung und Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie
Die Zuständigkeit für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne in NRW liegt bei den Unteren Naturschutzbehörden und bei Wald-FFH-Gebieten bei Wald und Holz NRW, Team Waldnaturschutz.
In NRW werden für alle FFH-Gebiete gemäß Artikel 2 und 6 der FFH-Richtlinie „Bewirtschaftungspläne“ erstellt und veröffentlicht. Aufgrund ständiger Optimierung der Vorgaben gibt es verschiedene Ausführungen von Bewirtschaftungsplänen. Von 2002 bis 2014 wurden in Wald-FFH-Gebieten Sofortmaßnahmenkonzepte (SOMAKO) erstellt, seitdem Maßnahmenkonzepte (MAKO).
Für landeseigene, kreiseigene und zum Zweck des Naturschutzes geförderte Flächen haben die MAKO einen verwaltungsintern verbindlichen Richtliniencharakter, im Wald anderer Eigentümer bieten sie eine forst- und naturschutzfachlich fundierten Handlungsempfehlung zur Umsetzung der Naturschutzziele. Darüber hinaus erleichtern sie die Festsetzungen in den Landschaftsplänen, vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern und die zielgerichtete Vergabe von Fördermitteln. Die MAKO enthalten die kurz- bis mittelfristig notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Schutzgebiete. Die Maßnahmenumsetzung im Wald erfolgt im Rahmen der Beratung und tätigen Mithilfe mit Finanzierung über die Forstlichen Förderprogramme.
Die Maßnahmenplanung im MAKO erfolgt flächenscharf und wird in Form einer Tabelle dargestellt. Der Ausgangszustand mit den kartierten Biotop- und Lebensraumtypen sowie wichtigen Arten und Beeinträchtigungen wird in einer Karte dargestellt, die Maßnahmenplanung in einer weiteren. Zusätzlich werden für ein Wald-MAKO häufig Biotopbäume kartiert und in einer zusätzlichen Karte angefügt.
Detaillierte Informationen zu jedem Gebiet mit Meldedokument, Karten und den gültigen Bewirtschaftungsplänen (MAKO) finden Sie im Informationssystem Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen.
Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist über § 52 LNatSchG NRW geregelt. Für sie werden Vogelschutz-Maßnahmenpläne erstellt. Diese können über die Gebietsbeschreibungen der Vogelschutzgebiete aufgerufen werden.
Alte und tote Bäume für den Artenschutz
Eine wichtige Maßnahme für den Artenschutz im Wald ist der Erhalt von alten, dickstämmigen, lebenden wie auch toten Bäumen, sogenannten Biotopbäumen. Viele Arten benötigen als Brut- und Nahrungsstätte alt- und totholzreiche Bäume beziehungsweise Wälder.
Greifvögel, Eulen, Schwarzstörche, Spechte, Fledermäuse, viele Insekten wie beispielsweise der Hirschkäfer, aber auch holzzersetzende Pilze finden hier ideale Lebensbedingungen. Daher werden in älteren Wäldern gezielt alte Bäume bis zum natürlichen Zerfall im Wald belassen. Der dauerhafte Erhalt von Biotopbäumen kann im Rahmen der forstlichen Förderung im Privat- und Kommunalwald finanziell gefördert werden (aktuell bis zu 30 Bäume pro Hektar).
Die Kriterien für die Auswahl von Biotopbäumen im Wald sind in der „Arbeitshilfe zur Biotopbaumkartierung“ aufgeführt.
Im landeseigenen Wald von Wald und Holz NRW ist die Biotopholzstrategie Xylobius eingeführt worden, nach der Biotopbäume und Totholz ausgewählt und bis zum natürlichen Zerfall dort verbleiben.