Die Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigproduktion hat in Nordrhein-Westfalen eine lange Tradition. Ein Teil der Kulturen befindet sich auf Waldflächen. Für diese Weihnachtsbaumkulturen (WBK) und Schmuckreisigkulturen (SRK) gelten besondere forstrechtliche Regelungen.
Wald und Holz NRW prüft, ob eine Kulturfläche rechtlich zum Wald gehört und unter welchen Voraussetzungen sie genutzt werden darf. Für bestimmte, bereits vor 2013 angelegte Kulturen endet am 31. Dezember 2028 eine gesetzliche Übergangsregelung.
Seit der Änderung des Landesforstgesetzes (LFoG) im Dezember 2013 gelten WBK/SRK grundsätzlich nicht mehr als Wald.
Das LFoG sieht folgende Ausnahmen vor:
- angezeigte Kulturflächen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als zwei Hektar je Waldbesitzer, wenn sie nicht in Nachbarschaft zu weiteren WBK/SRK liegen,
- angezeigte WBK/SRK unter Energieleitungen,
- vor dem 12. Dezember 2013 angelegte Kulturen während der gesetzlichen Übergangszeit bis 31. Dezember 2028 und
- Kulturen, für die rechtzeitig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Forstbehörde geschlossen wurde.
Ob eine Kulturfläche Wald im Sinne des Gesetzes ist, hängt somit von gesetzlichen Ausnahmen oder vertraglichen Regelungen ab.
Für die Neuanlage von WBK/SRK auf Waldflächen ist seit dem 12. Dezember 2013 grundsätzlich vor Beginn eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich.
Dies gilt nicht, wenn die Fläche unter eine gesetzliche Ausnahme fällt und dem zuständigen Regionalforstamt angezeigt wurde.
Das zuständige Regionalforstamt prüft, ob eine Ausnahme vorliegt oder ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
Für WBK/SRK, die bereits vor dem 12. Dezember 2013 auf Waldflächen angelegt wurden und für die weder eine gesetzliche Ausnahme noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gilt, endet die Übergangsregelung am 31. Dezember 2028.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die betroffenen Flächen in eine Waldnutzung überführt werden.
Hierfür sind folgende Schritte erforderlich:
- Planung des zukünftigen Waldbestandes und der erforderlichen Maßnahmen,
- Anzeige der Überführung vor Beginn der Maßnahmen und
- vollständige Umsetzung der angezeigten Überführung bis zum 31. Dezember 2028.
Eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Regionalforstamt wird empfohlen.
Ohne vorherige Anzeige gelten durchgeführte Maßnahmen nicht als Überführung im Sinne der Übergangsregelung.
Wird die Fläche nicht rechtzeitig überführt, bedarf die weitere Nutzung als WBK/SRK ab dem 1. Januar 2029 grundsätzlich einer Waldumwandlungsgenehmigung. Mit einer genehmigten Waldumwandlung ist regelmäßig auch ein forstrechtlicher Ausgleich für den Waldverlust verbunden. Der Ausgleich kann insbesondere durch die Anlage neuen Waldes oder durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung vorhandener Wälder erfolgen.
Ziel der Überführung ist eine dauerhafte Waldnutzung. Der zukünftige Bestand muss den Kennzeichen einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach LFoG entsprechen.
Dazu gehören insbesondere:
- langfristige forstliche Produktion,
- Erhaltung der Waldökosysteme und ihrer Funktionen,
- Vermeidung großflächiger Kahlhiebe,
- Wahl standortgerechter Baumarten,
- Einbeziehung vorhandener Naturverjüngung,
- pflegliche und bodenschonende Bewirtschaftung sowie
- weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.
Ausgangszustand, Standort und betriebliche Ziele unterscheiden sich von Fläche zu Fläche. Deshalb gibt es keine einheitliche Musterlösung für die Überführung und zukünftige Waldbestände.
Je nach Ausgangszustand kann die Überführung beispielsweise erfolgen durch:
- Begründung einer neuen Forstkultur auf abgeernteten Flächen,
- Ergänzung eines vorhandenen Restbestandes durch geeignete Baumarten oder
- Durchforstung, Auflichtung und Voranbau in vollbestockten Kulturen.
Ziel ist jeweils die Entwicklung eines standortgerechten und dauerhaft forstlich nutzbaren Bestandes.
Die Gewinnung von Weihnachtsbäumen oder Schmuckreisig kann als forstliche Nebennutzung möglich bleiben. Voraussetzung ist, dass die Waldnutzung bei Anlage, Pflege und Nutzung des Bestandes prägend ist.
Die Nebennutzung muss wirtschaftlich und waldbaulich eine untergeordnete Rolle behalten. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüft das zuständige Regionalforstamt anhand der jeweiligen Fläche und des geplanten Zielbestandes.
Auch bei der Ernte bestehender Kulturen und bei Maßnahmen zur Überführung gelten die forstrechtlichen Regelungen für Kahlhiebe und gleichwirkende Lichthauungen.
Dabei sind insbesondere zu beachten:
- Die Fläche einer einzelnen Maßnahme darf grundsätzlich höchstens zwei Hektar betragen.
- Bis zur nächsten Maßnahme auf der zusammenhängenden Waldfläche ist grundsätzlich ein zeitlicher Abstand von drei Jahren einzuhalten.
- Zwischen den Maßnahmenflächen muss grundsätzlich ein mindestens 60 Meter breiter bewaldeter und ausreichend bestockter Bereich verbleiben.
- Eine Lichthauung mit einem Bestockungsgrad unter 0,4 wird wie ein Kahlhieb behandelt.
- Mögliche Gefährdungen angrenzender Waldbestände sind zu berücksichtigen.
Ausnahmen können im Einzelfall durch das zuständige Regionalforstamt zugelassen werden. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb frühzeitig abgestimmt werden.
Die Anzeige soll die geplante Überführung für jede Kulturfläche nachvollziehbar beschreiben. Dazu gehören insbesondere:
- allgemeine Angaben zum Betrieb und zu den betroffenen Grundstücken,
- Beschreibung des derzeitigen Zustands der Kulturfläche,
- Beschreibung des angestrebten Waldbestandes,
- vorgesehene Baumarten, Pflanzverbände und Mischungsformen,
- vorgesehene Maßnahmen zur Flächenvorbereitung, Pflanzung, Ergänzung, Entnahme, Auflichtung, Pflege und zum Kulturschutz, soweit diese für die jeweilige Kulturfläche erforderlich sind,
- Umgang mit dem vorhandenen Bestand und der Naturverjüngung sowie
- Art und Umfang einer gegebenenfalls vorgesehenen forstlichen Nebennutzung.
Das Regionalforstamt prüft, ob die Angaben vollständig und schlüssig sind und ob mit den vorgesehenen Maßnahmen eine dauerhafte Waldnutzung erreicht werden kann. Es kann die angezeigten Maßnahmen versagen oder von Nebenbestimmungen abhängig machen, wenn sie nicht den Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen.
Die Regionalforstämter von Wald und Holz NRW nehmen vor Ort die forstbehördlichen Aufgaben wahr. Dabei sind die hoheitliche Prüfung und die waldbauliche Beratung zu unterscheiden.
Das Fachgebiet Hoheit des Regionalforstamtes:
- ordnet die Kulturflächen rechtlich ein,
- klärt, welche gesetzliche oder vertragliche Regelung gilt,
- nimmt die Anzeigen zur Überführung entgegen,
- prüft Ausgangszustand, Zielbestand und Maßnahmen,
- beurteilt eine geplante forstliche Nebennutzung,
- kann angezeigte Überführungsmaßnahmen versagen oder von Nebenbestimmungen abhängig machen und
- überprüft, ob die angezeigten Maßnahmen entsprechend der Anzeige umgesetzt werden.
Für die waldbauliche Planung können Betriebe die zuständige Revierleitung oder andere forstliche Fachstellen mit der Beratung beauftragen. Gegenstand der Beratung sind insbesondere der zukünftige Waldbestand, die Baumartenwahl und die erforderlichen Maßnahmen.
Öffentlich-rechtliche Verträge
Für einen Teil der bereits vor dem 12. Dezember 2013 angelegten WBK/SRK wurden bis zum 11. Dezember 2016 öffentlich-rechtliche Verträge über einen umweltverträglichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisiganbau im Wald mit Wald und Holz NRW geschlossen.
Für diese Flächen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die Regelungen des jeweiligen Vertrages. Die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen wird durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen; die Vertragsflächen werden jährlich auditiert. Ansprechpartner sind das für den Vertrag federführende Regionalforstamt und die jeweils auditierende Stelle.
Über betriebliche Änderungen, insbesondere Flächenübertragungen, informieren die Betriebe das für den Vertrag federführende Regionalforstamt rechtzeitig. Hierfür wird die Verwendung des Formulars „Anzeige über die Übertragung von Vertragsflächen“ empfohlen.