Bei jedem Export von Waren, für deren Verpackung Holz genutzt wird, müssen die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes berücksichtigt werden. Haben Länder außerhalb der EU den IPPC Standard ISPM Nr. 15 anerkannt, müssen die Holzverpackungen ISPM 15 konform hergestellt worden sein.
Exporteure finden in diesem Merkblatt wichtige Informationen über die Versendung von Waren mit Holzverpackungen.
Weltweit haben weit über 100 Staaten den IPPC - Standard ISPM 15 anerkannt.
Diese Vorschrift vereinfacht den Handel von Waren mit Holzverpackungen erheblich: Hat ein Land den ISPM 15 Standard anerkannt, genügt es, die Verpackung mit dem IPPC-Stempel an zwei Seiten sichtbar zu markieren. Diese Markierungen ersetzen ein Pflanzengesundheitszeugnis und dürfen weltweit nur von registrierten Betrieben aufgebracht werden.
Regelung bei allen anderen Staaten
Für Exporte in Staaten, welche diesen Standard nicht notifiziert haben, sind die dort gültigen allgemeinen pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen zu berücksichtigen.
In diesen Fällen benötigen Holzverpackungen in der Regel für ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ). Ein solches PGZ können Sie über www.pgz-online.de beantragen. Nach der erforderlichen Registrierung in diesem Programm richten Sie Ihren Antrag an die Dienststelle "Nordrhein-Westfalen Forst".
Die Handhabung von "PGZ-Online" können Sie hier nachlesen:
Die ausführliche Anleitung finden Sie unter Hilfe-Dokument.
Australien: Befristete Maßnahmen gegen die marmorierte Baumwanze
Für bestimmte Waren, die zwischen und einschließlich dem 1. September des Kalenderjahres und dem 30. April des darauffolgenden Jahres nach Australien exportiert werden, hat Australien befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung der Marmorierten Stinkwanze Halyomorpha halys für Sendungen mit Hochrisiko- und Risikowaren, unter anderem aus Deutschland, erlassen.
Hier finden Sie die entsprechenden Warengruppen und weitere Informationen: